Der Rote Bereich des Erstattungskodex enthält gemäß § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex ein Antrag gestellt wurde. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Systematik, insbesondere des § 351c Abs. 1 ASVG, ist dieser Bereich raschen Änderungen unterworfen.
Der Dachverband hat die Aufnahmen und Streichungen von Arzneispezialitäten monatlich im Internet kundzumachen.